Suche
Close this search box.

Satzung des SV GERMANIA 1916 SCHWALHEIM

I. Allgemeines

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der 1916 gegründete Sportverein trägt den Namen Sportverein Germania 1916 Schwalheim e.V. Der Verein hat seinen Sitz in Bad Nauheim/Wetteraukreis. Der Verein ist unter VR 672 im Vereinsregister beim Amtsgericht Friedberg eingetragen.

§ 2 Zweck und Aufgaben

Der Verein verfolgt mit der Förderung des Sports ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung § 52, Absatz 2, Nr. 21. Politisch und konfessionell ist der Verein streng neutral. Wirtschaftliche Zwecke sind mit der Tätigkeit des Vereins nicht verbunden. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.

§ 3 Farben und Wappen

Die Farben des Vereins sind grün-weiß. Der Verein führt in seinem Wappen die Darstellung des Schwalheimer Sauerbrunnens und die Vereinsbezeichnung SV GERMANIA 1916 SCHWALHEIM.

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beläuft sich jeweils vom 1. Januar bis 31. Dezember. Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.

II. Mitgliedschaft, Pflichten und Rechte

§ 5 Mitglieder

Der Verein umfasst:
  • ordentliche Mitglieder, d.h. aktive und passive Mitglieder über 18 Jahre,
  • Ehrenmitglieder,
  • Jugendmitglieder, d.h. Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft kann jede männliche und weibliche Person bei Anerkennung der Satzung erwerben. Der Bewerber hat eine Beitrittserklärung auszufertigen, die bei Jugendlichen durch den gesetzlichen Vertreter zusätzlich durch Unterschrift zu bestätigen ist. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

§ 7 Beiträge

Der von den Mitgliedern zu erhebende Beitrag wird, den Bedürfnissen des Vereins entsprechend, von der Generalversammlung festgesetzt. Bedürftigen kann der Vorstand auf Antrag den Beitrag ermäßigen oder erlassen. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§ 8 Pflichten der Mitglieder

  • Jedes Mitglied hat in seinem Verhalten dem Verein und seinen Mitgliedern gegenüber sowie im sportlichen Verkehr mit Anderen die Ehre und das Ansehen der Person und des Vereins zu achten.
  • Die von der Generalversammlung und dem Vorstand nach den Satzungen ordnungsgemäß gefassten Beschlüsse sind für die Mitglieder verbindlich.
  • Übernommene Ämter sind gewissenhaft auszuführen.
  • Die gewählten Vereinsvertreter und deren Vertreter sind bei der Durchführung ihrer Aufgaben zu unterstützen.
  • Die satzungsgemäß zu leistenden Beiträge sind zeitgerecht jährlich zu leisten.
  • Die Mitglieder sind verpflichtet, dass ihnen zur Verfügung gestellte Vereinsvermögen sorgsam zu behandeln. Der Verein hat gegen diejenigen Mitglieder, die mutwillig gegen diese Bestimmung verstoßen, einen vollen Erstattungsanspruch.
  • Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Dies gilt nicht, soweit es sich um Annehmlichkeiten handelt, wie sie im Rahmen der Betreuung von Mitgliedern allgemein üblich und nach allgemeiner Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen sind.
Der Vorstand hat Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen soweit diese durch die Haushaltslage gedeckt sind. Die Mitgliederversammlung kann nach Haushaltslage auch beschließen, dass an Vorstandsmitglieder Aufwandsentschädigungen gezahlt werden. Die Aufwandsentschädigung ist auf die maximale Höhe der Ehrenamtspauschale gem. § 3 Nr.26a EStG begrenzt.

§ 9 Rechte der Mitglieder

  • Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht.
  • Alle Mitglieder haben gleiches Anrecht auf die gemeinnützigen Einrichtungen des Vereins.

§ 10 Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch:
  • Tod des Mitgliedes.
  • Austritt. Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich und dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Mit dem Ausscheiden erlischt jegliches Recht gegen den Verein. Die Beitragspflicht erlischt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Austritt erfolgt. Das Eigentum des Vereins ist mit der Austrittserklärung unaufgefordert zurückzugeben.
  • Ausschluss. Ausschluss eines Mitgliedes ist möglich bei:
    1. Vereinsschädigendem Verhalten,
    2. wiederholten Verstößen gegen die Vereinssatzungen,
    3. Verzug der Beitragsleistungen von mehr als 3 Monaten. Über den Antrag auf Ausschluss, der von jedem ordentlichen Mitglied unter Angabe der Gründe und entsprechender Beweise gestellt werden kann, entscheidet der erweiterte Vorstand mit 2/3 Mehrheit aller Vorstandsmitglieder. Gegen diesen Beschluss steht dem Ausgeschlossenen binnen eines Monats nach schriftlicher Zustellung des Ausschlussbescheides das Recht der Berufung an den Vorstand zu. Alle Funktionen und Rechte des auszuschließenden Mitgliedes ruhen vom Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens an. Insbesondere hat der Betroffene alle in seiner Verwahrung befindlichen Vereinsgegenstände dem Vorstand zu übergeben.

III. Organe des Vereins

§ 11 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
  1. Die Generalversammlung
  2. Der Vorstand
    • geschäftsführender Vorstand
    • erweiterter Vorstand
  3. Die Kassenprüfer

§ 12 Generalversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben soweit diese nicht dem Vorstand obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:
    • Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes
    • Entgegennahme des Kassenberichtes
    • Entlastung des Vorstandes
    • Entgegennahme der Tätigkeitsberichte der einzelnen Abteilungen
    • Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer
    • Ernennung von Ehrenmitgliedern
    • Änderung der Satzung (sofern Änderung Vorstandswahlen betreffen, werden sie vor den Wahlen durchgeführt)
    • Erlass von Ordnungen
    • Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder
    • Auflösung des Vereins
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll im ersten Halbjahr eines jeden Jahres stattfinden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung – für deren Berufung und Durchführung die gleichen Bestimmungen gelten wie für die ordentliche Mitgliederversammlung – ist einzuberufen, wenn der Vorstand die Einberufung aus wichtigem Grund beschließt oder ein Drittel der Mitglieder schriftlich dies unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Mitteilung der Tagesordnung als Bekanntmachung auf der Homepage des Vereins einzuberufen. Jedes Mitglied kann bis spätestens 5 Tage vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Fristgemäß gestellte Anträge sind nachträglich auf die Tagesordnung zu nehmen. Die Anträge müssen den Mitgliedern nicht vor der Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden. Das gilt nicht für Satzungsänderungen oder Anträge zur Auflösung des Vereins. Nach Ablauf der Frist gestellte Anträge können nur zur Entscheidung in der Mitgliederversammlung zugelassen werden durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, bei dessen Verhinderung von einem vom Vorstand bestimmten Mitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Mitgliederversammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter übt in der Mitgliederversammlung das Hausrecht aus. Sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bestimmt der Versammlungsleiter alleine den Gang der Verhandlungen in der Mitgliederversammlung. Seine Entscheidungen sind unanfechtbar. Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Wahlausschuss, bestehend aus mindestens 2 Personen.
  4. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter, soweit in dieser Satzung nicht eine Art der Abstimmung zwingend bestimmt ist. Bei Wahlen kann die Mitgliederversammlung geheime Wahl beschließen. Der geschäftsführende Vorstand nach § 26 BGB i.V.m. §11 Nr. 2a dieser Satzung muss einzeln, der Rest des Vorstands gemäß §11 Nr. 2b dieser Satzung kann per Blockwahl gewählt werden. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen und werden nicht gezählt. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmrechtsübertragungen sind nicht möglich. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins eine Änderung von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  5. Der Schriftführer führt bei den Vorstands- und Mitgliedsversammlungen das Protokoll.
  6. Das Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben.
    Es muss enthalten:
    • Ort und Zeit der Versammlung;
    • Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers;
    • Zahl der erschienenen Mitglieder;
    • Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit;
    • die Tagesordnung;
    • die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis mit der Feststellung, ob zugestimmt oder nicht zugestimmt wurde;
    • die Art der Abstimmung;
    • Satzungs- und Zweckänderungsanträge in vollem Wortlaut;
    • Beschlüsse in vollem Wortlaut.

§ 13 Vorstand

  1. Leitung des Vereins obliegt dem Vorstand und zwar:
    1. dem geschäftsführenden Vorstand,
    2. dem erweiterten Vorstand.
    Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus:
    1. dem 1. Vorsitzenden,
    2. dem 2. Vorsitzenden,
    3. dem Schriftführer,
    4. dem Schatzmeister,
    5. dem Sportvorstand
    Der Verein wird durch den geschäftsführenden Vorstand vertreten, wobei die Unterzeichnung zweier Vorstandsmitglieder erforderlich ist.
    Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus:
    1. dem geschäftsführenden Vorstand,
    2. dem Mitgliedsbetreuer
    3. den Abteilungsleitern, im Verhinderungsfall deren Vertretern
    4. dem Leiter Social Media & Sponsoring, im Verhinderungsfall deren Vertreter
    5. den Beisitzern.
  2. Dauer der Amtszeit und Aufwandsentschädigungen
    1. Die Mitglieder des Vorstandes werden für 2 Jahre gewählt und bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand von der Mitgliederversammlung gewählt wird.
    2. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf können Vereins- und Organämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden.
  3. Aufgaben der Vorstandsmitglieder
    1. Der 1. Vorsitzende führt in Zusammenarbeit mit dem geschäftsführenden Vorstand den Verein. Hierzu gehört insbesondere die Vertretung des Vereins gemäß § 26 BGB. Er beruft die Generalversammlung ein und leitet sie. Er überwacht das Einhalten der Satzung und zeichnet für die Durchführung der Beschlüsse von Generalversammlung und Vorstand verantwortlich. Er überwacht die Finanz- und Vermögenslage des Vereins.
    2. Der 2. Vorsitzende unterstützt den 1. Vorsitzenden in seiner Amtsführung und vertritt ihn im Verhinderungsfalle. Er wirkt bei der Vereinsführung gemäß § 26 BGB mit. Zusätzlich hierzu vertritt er die Interessen aller Abteilungen im Bereich Breitensport gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand und unterstützt bei der strategischen Ausrichtung dieser.
    3. Der Schatzmeister verwaltet das bewegliche und unbewegliche Vereinsvermögen und wirkt bei der Vereinsvertretung gemäß § 26 BGB mit. Er hat das Recht, jederzeit die eine oder andere Abteilungskasse zu überprüfen. Neben den zu leisten den verpflichtenden Ausgaben stehen dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister und den Abteilungsleitern für besondere Fälle von Vorstandssitzung zu Vorstandssitzung ein Betrag von EUR 50,- zur Verfügung. Verbindlichkeiten, die den Betrag von EUR 50,- übersteigen sind vom geschäftsführenden Vorstand zu genehmigen.
    4. Der Schriftführer führt den Schriftwechsel des Vereins und bei den Vereins- und Vorstandsversammlungen das Protokoll.
    5. Der Sportvorstand vertritt die Interessen aller Abteilungen im Bereich Fußball gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand und unterstützt bei der strategischen Ausrichtung dieser.
    6. Der Jugendleiter Fußball ist verantwortlich für die sportliche und sportmoralische Erziehung der Jugendfußballabteilung des Vereins. Er zeichnet für die Durchführung der bestehenden Bestimmungen der Jugendordnungen verantwortlich.
    7. Die Abteilungsleiter leiten in Verbindung mit ihrem Ausschuss den Sportbetrieb in ihrer Abteilung. Sie sind verantwortlich für die sportliche Haltung des von ihnen betreuten Mitgliederkreises sowie für die ausreichende sportliche Betätigung aller Mitglieder, die sich für die von ihnen verwaltete Sportart entschieden haben. Sie haben für die reibungslose Zusammenarbeit mit dem Vorstand (nach §13), dem Platz- und Gerätewart, den Fachverbänden und anderen Vereinen zu sorgen.
  4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in der Vorstandssitzung, die von dem ersten Vorsitzenden einberufen wird. Für die Einladung des Vorstandes ist der 1. Vorsitzende verantwortlich. Beschlussfähig ist der Vorstand, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sowie mindestens 3 Abteilungsleiter anwesend sind. Die Teilnahme an einer Vorstandssitzung per Videokonferenz ist möglich. Ein per Videokonferenz teilnehmendes Vorstandsmitglied gilt als anwesend. Seine Stimmabgabe erfolgt per Videoübertragung. Über die Sitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen, welche bei der nächsten Sitzung genehmigt werden muss. Sie ist dann vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer abzuzeichnen.

§ 14 Kassenprüfer

Den Kassenprüfern obliegt insbesondere die Prüfung der Hauptkasse des Vereins. Die Kassenprüfung hat sich vor allem auf die ordnungsgemäße Führung der Bücher mit Unterlagen und Belegen sowie auf den Nachweis der Geld- und Vermögenswerte zu erstrecken.

Die Kassenprüfung wird von zwei Personen durchgeführt. Zu jeder Generalversammlung werden 2 Kassenprüfer gewählt. Es ist sicherzustellen, dass die beiden Kassenprüfer des Vorjahres nicht identisch sind mit jenen des Folgejahres. Des Weiteren dürfen sie im Laufe des Geschäftsjahres kein Amt im geschäftsführenden und erweiterten Vorstand haben

§ 15 Datenschutzordnung (DSO), Persönlichkeitsrechte (Informationen für Mitglieder über die Datenverarbeitung (Art. 12,13,14 Datenschutz- Grundverordnung, DSGVO)

  1. Art der Daten
    Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten (Art. 4 Nr. 1, 2 DSGVO) seiner Mitglieder in automatisierter und nichtautomatisierter Form. Personenbezogene Daten sind Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person = betroffene Person beziehen (Art. 4 Nr. 1 DSGVO). Vorliegend handelt es sich um folgende personenbezogene Mitgliederdaten: Name und Anschrift, Bankverbindung, Telefonnummern (Festnetz und Mobil) sowie E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Funktion(en) und Aufgabe(n) im Verein.
  2. Pflichtdaten
    Die in (1) genannten Daten sind Pflichtdaten; eine Person kann nur Vereinsmitglied sein, wenn sie dem Verein diese Daten zwecks rechtmäßiger Verarbeitung zur Verfügung stellt. Die Bereitstellung der übrigen Daten ist freiwillig; sie sind für die Mitgliedschaft im Bitte bedenken Sie, dass es sich hier um ein unverbindliches und lediglich als Anregung dienendes Muster handelt. Jeder Verein muss sorgfältig prüfen, ob und inwieweit er das Muster übernehmen kann. Der Landessportbund Hessen e.V. (LSB h) übernimmt keinerlei Haftung für die rechtliche Korrektheit des Musters bzw. der darin enthaltenen Formulierungen. Verein nicht erforderlich. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der freiwilligen Daten ist Art. 6 Abs. 1 a) DSGVO (Verarbeitung aufgrund Einwilligung).
  3. Verantwortliche für die Datenverarbeitung (Art. 4 Nr. 7 DSGVO)
    Verantwortlich für die Datenverarbeitung ist der Schriftführer (E-Mail: ); sein Stellvertreter ist der Kassenwart (E-Mail: ).
  4. Zwecke der Datenverarbeitung
    Die personenbezogenen Daten der Mitglieder werden ausschließlich zur Erfüllung der in der Satzung genannten Zwecke und Aufgaben des Vereins verarbeitet, insbesondere zur Mitgliederverwaltung (einschließlich des Beitragseinzugs), Förderung des Sports und zu Zwecken der Öffentlichkeitsarbeit des Vereins. In diesem Zusammenhang werden die Daten Vorstandsmitgliedern und sonstigen Vereinsmitgliedern soweit zur Kenntnis gegeben, wie es deren Funktion und Aufgaben im Verein erfordern. Rechtsgrundlage ist Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO (Erfüllung des Mitgliedschaftsverhältnisses). Sofern sich die Datenverarbeitung auf andere Rechtsgrundlagen stützt, wird dies in dieser DSO an den entsprechenden Stellen erwähnt.
  5. Übermittlung von Daten an Dritte (Art. 4 Nr. 10 DSGVO)
    Als Mitglied des Landessportbundes Hessen e.V. übermittelt der Verein folgende personenbezogene Daten an diesen: Kontaktdaten des Vereinsvorstandes.
  6. Übermittlung an hessische Fachverbände
    Als Mitglied folgender hessischer Fachverbände übermittelt der Verein folgende personenbezogene Daten seiner Mitglieder dorthin:
    a. Landessportbund Hessen: Geburtsjahr, Geschlecht, Abteilung
    Die Übermittlung dieser Daten ist erforderlich, damit der Verein und die jeweiligen Mitglieder am Sportbetrieb, den der jeweilige Verband veranstaltet, teilnehmen können, insbesondere zur Erlangung von Spielerpässen und Lizenzen.
  7. Veröffentlichung von Fotos und Berichten
    • Im Zusammenhang mit seinen öffentlichen Veranstaltungen (z.B. Wettkämpfe, Sportfeste, Ligaspiele) darf der Verein – ohne Einwilligung der betroffenen Personen – insbesondere
      • Teilnehmerlisten/Mannschaftsaufstellungen;
      • Fotos von der Veranstaltung, auch wenn Teilnehmer oder Zuschauer erkennbar sind;
      • Berichte und Ergebnisse;
      • Ergebnisliste aushängen, im Internet (z.B. auf seiner Homepage und bei Facebook, Twitter Instagram etc.) und seiner Vereinszeitung veröffentlichen sowie an Print- und Online-Zeitungen/-Medien übermitteln. Die Vorschriften der §§ 22, 23 des Kunsturhebergesetzes (KUG) zum Recht am eigenen Bild werden gewahrt.
    • Einzelbilder von Zuschauern werden nicht veröffentlicht/übermittelt. Soweit die Untertexte zu Fotos oder die Berichte auf bestimmte Personen hinweisen, werden dabei höchstens und soweit jeweils erforderlich Vor- und Familienname, Verein, Altersklasse sowie Funktion im Verein veröffentlicht/übermittelt. Auf Ergebnislisten erscheinen neben dem erzielten Ergebnis Vor- und Familienname sowie Verein und Altersklasse.
    • Die vorgenannten Regelungen dienen der Öffentlichkeitsarbeit und Außendarstellung des Vereins, auf die er zur Verwirklichung seiner satzungsgemäßen Aufgaben angewiesen ist. Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO (Erfüllung des Mitgliedschaftsverhältnisses). Hilfsweise kommt als weitere Rechtsgrundlage Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO in Betracht: Die Datenverarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Vereins erforderlich; die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen überwiegen demgegenüber nicht.
    • In sonstigen Fällen – insbesondere bei nicht öffentlichen Veranstaltungen – veröffentlicht/übermittelt der Verein Fotos, Berichte, Listen etc. nur mit Einwilligung der betroffenen Personen (Rechtsgrundlage: Artikel 6 Absatz 1 a) DSGVO).
  8. Übermittlung von Mitgliederlisten mit personenbezogenen Daten
    Mitgliederlisten werden an Vorstandsmitglieder, sonstige Funktionäre und Mitglieder nur herausgegeben, soweit deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern. Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte (z.B. Minderheitenrechte, Teilnahmerechte) benötigt, werden ihm die notwendigen Daten gegen die schriftliche Verpflichtung ausgehändigt, dass Namen, Adressen und sonstige Daten nicht zu anderen Zwecken Verwendung finden und die erhaltenen Daten, sobald deren Zweck erfüllt ist, gelöscht werden.
  9. Übermittlung von Listen mit personenbezogenen Daten
    Zur Durchführung von Veranstaltungen erstellt der Verein Helferlisten mit den erforderlichen Kommunikationsdaten. Diese Listen werden nur innerhalb des Vereins an andere Helfer und die Organisatoren der Veranstaltung weitergegeben. Eine darüberhinausgehende Veröffentlichung der Listen (z.B. im Internet) bedarf der Einwilligung der betroffenen Helfer (Rechtsgrundlage: Art. 6 Abs. 1 a) DSGVO)
  10. Löschung der Daten
    Die Mitgliederdaten werden spätestens zwei Jahre nach Beendigung der Mitgliedschaft gelöscht, soweit sie für die Mitgliederverwaltung und für historische Berichte und Darstellungen des Vereins nicht mehr benötigt werden und keine gesetzlichen, vertraglichen oder satzungsmäßigen Aufbewahrungsfristen dem entgegenstehen
  11. Rechte der betroffenen Personen
    Mitglieder haben im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen das Recht auf Auskunft über ihre gespeicherten personenbezogenen Daten (Art. 15 DSGVO) sowie auf Berichtigung (Art. 16 DSGVO), Löschung (Art. 17 DGSVO), Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO), Datenübertragbarkeit (Art. 20 DSGVO) und Widerspruch gegen die Verarbeitung (Art. 21 DSGVO). Diese Rechte können mündlich oder in Textform (§ 126 b BGB) bei den in (3) genannten Verantwortlichen geltend gemacht werden.
  12. Einwilligungen
    Soweit Einwilligungen der Mitglieder zur Verwendung ihrer Daten erforderlich sind, können diese mündlich, schriftlich oder per E-Mail erteilt werden. Der Verein ist beweispflichtig dafür, dass eine Einwilligung erteilt wurde. Die Mitglieder können eine bereits erteilte Einwilligung jederzeit widerrufen. Der Widerruf kann mündlich oder in Textform (§ 126 b BGB) bei den in (3) genannten Verantwortlichen geltend gemacht werden. Die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf erfolgten Datenverarbeitung bleibt vom Widerruf unberührt.
  13. Beschwerderecht
    Den Mitgliedern steht das Recht zur Beschwerde über die Datenverarbeitung des Vereins bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu. Zuständige Aufsichtsbehörde ist im Bundesland Hessen der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, https://datenschutz.hessen.de/.

IV. Ehrungen

§ 16 Ehrungen

Mitglieder können für besondere Verdienste oder aus anderen Anlässen in geeigneter Form geehrt werden. Näheres regelt die Ehrenordnung, die von der Generalversammlung im August 2023 beschlossen wurde und Bestandteil dieser Satzung ist.

V. Haftung, Auflösung und Inkrafttreten der Satzung

§ 17 Haftung

Jedes Sporttreibende Mitglied ist gegen Unfall nach den Richtlinien der für den Verein zuständigen Versicherungsgesellschaft versichert. Eine Haftung des Vereins darüber hinaus besteht nicht.

§ 18 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer außerordentlichen Generalversammlung erfolgen. Die Einberufung hat nach den Grundsätzen der Generalversammlung zu erfolgen und die Auflösung des Vereins zum Hauptgegenstand der Tagesordnung zu machen. Zur Auflösung ist eine 4/5 Mehrheit aller anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Im Falle der Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das noch vorhandene Vermögen der Körperschaft an die Stadt Bad Nauheim, die es ausschließlich und unmittelbar zur Förderung des Sports der Stadt Bad Nauheim zur verwenden hat.

§19 Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung wurde am 14.11.2018 beschlossen, am 23.08.2023 aktualisiert und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Schwalheim, den 03.12.2018.
Ergänzt und aktualisiert am 23.08.2023