Satzung des SV GERMANIA 1916 SCHWALHEIM
I. Allgemeines
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der 1916 gegründete Sportverein trägt den Namen Sportverein Germania 1916 Schwalheim e.V. Der Verein hat seinen Sitz in Bad Nauheim/Wetteraukreis. Der Verein ist unter VR 672 im Vereinsregister beim Amtsgericht Friedberg eingetragen.
§ 2 Zweck und Aufgaben
Der Verein verfolgt mit der Förderung des Sports ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung § 52, Absatz 2, Nr. 21. Politisch und konfessionell ist der Verein streng neutral. Wirtschaftliche Zwecke sind mit der Tätigkeit des Vereins nicht verbunden. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
§ 3 Farben und Wappen
Die Farben des Vereins sind grün-weiß. Der Verein führt in seinem Wappen die Darstellung des Schwalheimer Sauerbrunnens und die Vereinsbezeichnung SV GERMANIA 1916 SCHWALHEIM.
§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beläuft sich jeweils vom 1. Januar bis 31. Dezember. Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
II. Mitgliedschaft, Pflichten und Rechte
§ 5 Mitglieder
Der Verein umfasst:
- ordentliche Mitglieder, d.h. aktive und passive Mitglieder über 18 Jahre,
- Ehrenmitglieder,
- Jugendmitglieder, d.h. Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft kann jede männliche und weibliche Person bei Anerkennung der Satzung erwerben. Der Bewerber hat eine Beitrittserklärung auszufertigen, die bei Jugendlichen durch den gesetzlichen Vertreter zusätzlich durch Unterschrift zu bestätigen ist. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
§ 7 Beiträge
Der von den Mitgliedern zu erhebende Beitrag wird, den Bedürfnissen des Vereins entsprechend, von der Generalversammlung festgesetzt. Bedürftigen kann der Vorstand auf Antrag den Beitrag ermäßigen oder erlassen. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
§ 8 Pflichten der Mitglieder
- Jedes Mitglied hat in seinem Verhalten dem Verein und seinen Mitgliedern gegenüber sowie im sportlichen Verkehr mit Anderen die Ehre und das Ansehen der Person und des Vereins zu achten.
- Die von der Generalversammlung und dem Vorstand nach den Satzungen ordnungsgemäß gefassten Beschlüsse sind für die Mitglieder verbindlich.
- Übernommene Ämter sind gewissenhaft auszuführen.
- Die gewählten Vereinsvertreter und deren Vertreter sind bei der Durchführung ihrer Aufgaben zu unterstützen.
- Die satzungsgemäß zu leistenden Beiträge sind zeitgerecht halbjährlich zu leisten.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, das ihnen zur Verfügung gestellte Vereinsvermögen sorgsam zu behandeln. Der Verein hat gegen diejenigen Mitglieder, die mutwillig gegen diese Bestimmung verstoßen, einen vollen Erstattungsanspruch.
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Dies gilt nicht, soweit es sich um Annehmlichkeiten handelt, wie sie im Rahmen der Betreuung von Mitgliedern allgemein üblich und nach allgemeiner Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen sind.
Der Vorstand hat Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen soweit diese durch die Haushaltslage gedeckt sind. Die Mitgliederversammlung kann nach Haushaltslage auch beschließen, dass an Vorstandsmitglieder Aufwandsentschädigungen gezahlt werden. Die Aufwandsentschädigung ist auf die maximale Höhe der Ehrenamtspauschale gem. § 3 Nr.26a EStG begrenzt.
§ 9 Rechte der Mitglieder
- Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht.
- Alle Mitglieder haben gleiches Anrecht auf die gemeinnützigen Einrichtungen des Vereins.
§ 10 Verlust der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
- Tod des Mitgliedes.
- Austritt. Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich und dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Mit dem Ausscheiden erlischt jegliches Recht gegen den Verein. Die Beitragspflicht erlischt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Austritt erfolgt. Das Eigentum des Vereins ist mit der Austrittserklärung unaufgefordert zurückzugeben.
- Ausschluss. Ausschluss eines Mitgliedes ist möglich bei:
- Vereinsschädigendem Verhalten,
- wiederholten Verstößen gegen die Vereinssatzungen,
- Verzug der Beitragsleistungen von mehr als 6 Monaten. Über den Antrag auf Ausschluss, der von jedem ordentlichen Mitglied unter Angabe der Gründe und entsprechender Beweise gestellt werden kann, entscheidet der erweiterte Vorstand mit 2/3 Mehrheit aller Vorstandsmitglieder. Gegen diesen Beschluss steht dem Ausgeschlossenen binnen eines Monats nach schriftlicher Zustellung des Ausschlussbescheides das Recht der Berufung an den Vorstand zu. Alle Funktionen und Rechte des auszuschließenden Mitgliedes ruhen vom Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens an. Insbesondere hat der Betroffene alle in seiner Verwahrung befindlichen Vereinsgegenstände dem Vorstand zu übergeben.
III. Organe des Vereins
§ 11 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. Die Generalversammlung.
2. Der Vorstand,
a) geschäftsführender Vorstand,
b) erweiterter Vorstand.
3. Die Kassenprüfer.
§ 12 Generalversammlung
1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben soweit diese nicht dem Vorstand obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:
- Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes
- Entgegennahme des Kassenberichtes
- Entlastung des Vorstandes
- Entgegennahme der Tätigkeitsberichte der einzelnen Abteilungen
- Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Änderung der Satzung (sofern Änderung Vorstandswahlen betreffen, werden sie vor den Wahlen durchgeführt)
- Erlass von Ordnungen
- Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder
- Auflösung des Vereins
2) Die ordentliche Mitgliederversammlung soll im ersten Halbjahr eines jeden Jahres stattfinden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung – für deren Berufung und Durchführung die gleichen Bestimmungen gelten wie für die ordentliche Mitgliederversammlung – ist einzuberufen, wenn der Vorstand die Einberufung aus wichtigem Grund beschließt oder ein Drittel der Mitglieder schriftlich dies unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Mitteilung der Tagesordnung als Bekanntmachung auf der Homepage des Vereins einzuberufen. Jedes Mitglied kann bis spätestens 5 Tage vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Fristgemäß gestellte Anträge sind nachträglich auf die Tagesordnung zu nehmen. Die Anträge müssen den Mitgliedern nicht vor der Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden. Das gilt nicht für Satzungsänderungen oder Anträge zur Auflösung des Vereins. Nach Ablauf der Frist gestellte Anträge können nur zur Entscheidung in der Mitgliederversammlung zugelassen werden durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.
3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, bei dessen Verhinderung von einem vom Vorstand bestimmten Mitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Mitgliederversammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter übt in der Mitgliederversammlung das Hausrecht aus. Sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bestimmt der Versammlungsleiter alleine den Gang der Verhandlungen in der Mitgliederversammlung. Seine Entscheidungen sind unanfechtbar. Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Wahlausschuss, bestehend aus drei Personen.
4) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter, soweit in dieser Satzung nicht eine Art der Abstimmung zwingend bestimmt ist. Bei Wahlen kann die Mitgliederversammlung geheime Wahl beschließen. Der Vorstand nach § 26 BGB muss einzeln, der Rest des Vorstands kann per Blockwahl gewählt werden. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen und werden nicht gezählt. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmrechtsübertragungen sind nicht möglich. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins eine Änderung von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
5) Der Schriftführer führt bei den Vorstands- und Mitgliedsversammlungen das Protokoll.
6) Das Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben. Es muss enthalten:
- Ort und Zeit der Versammlung;
- Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers;
- Zahl der erschienenen Mitglieder;
- Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit;
- die Tagesordnung;
- die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis mit der Feststellung, ob zugestimmt oder nicht zugestimmt wurde;
- Änderung der Satzung (sofern Änderung Vorstandswahlen betreffen, werden sie vor den Wahlen durchgeführt)
- die Art der Abstimmung;
- Satzungs- und Zweckänderungsanträge in vollem Wortlaut;
- Beschlüsse in vollem Wortlaut.
§ 13 Vorstand
Die Leitung des Vereins obliegt dem Vorstand und zwar:
1. dem geschäftsführenden Vorstand,
2. dem erweiterten Vorstand.
Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus:
1. dem 1. Vorsitzenden,
2. dem 2. Vorsitzenden,
3. dem Schriftführer.
4. dem Schatzmeister,
Der Verein wird durch den geschäftsführenden Vorstand vertreten, wobei die Unterzeichnung zweier Vorstandsmitglieder erforderlich ist.
Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus:
1. dem geschäftsführenden Vorstand,
2. dem Mitgliedsbetreuer
3. dem Pressewart
4. den Abteilungsleitern, im Verhinderungsfall deren Vertretern
5. dem Leiter Internetauftritt/Öffentlichkeitsarbeit
6. bis zu 5 Beisitzern.
2) Die Mitglieder des Vorstandes werden für 2 Jahre gewählt und bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand von der Mitgliederversammlung gewählt wird.
3) 1. Der 1. Vorsitzende führt in Zusammenarbeit mit dem geschäftsführenden Vorstand den Verein. Hierzu gehört insbesondere die Vertretung des Vereins gemäß § 26 BGB. Er beruft die Vereinsversammlungen ein und leitet sie. Er überwacht die Innehaltung der Satzung und zeichnet für die Durchführung der Beschlüsse von Generalversammlung und Vorstand verantwortlich. Er überwacht die Finanz- und Vermögenslage des Vereins.
2. Der 2. Vorsitzende unterstützt den 1. Vorsitzenden in seiner Amtsführung und vertritt ihn im Verhinderungsfalle. Er wirkt bei der Vereinsführung gemäß § 26 BGB mit.
3. Der Schatzmeister verwaltet das bewegliche und unbewegliche Vereinsvermögen und wirkt bei der Vereinsvertretung gemäß § 26 BGB mit. Er hat das Recht, jederzeit die eine oder andere Abteilungskasse zu überprüfen. Neben den zu leisten den verpflichtenden Ausgaben stehen dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister und den Abteilungsleitern für besondere Fälle von Vorstandssitzung zu Vorstandssitzung ein Betrag von EUR 50,- zur Verfügung. Verbindlichkeiten, die den Betrag von EUR 50,- übersteigen sind vom geschäftsführenden Vorstand zu genehmigen.
4. Der Schriftführer führt den Schriftwechsel des Vereins und bei den Vereins- und Vorstandsversammlungen das Protokoll.
5. Der Jugendleiter Fußball ist verantwortlich für die sportliche und sportmoralische Erziehung der Jugendfußballabteilung des Vereins. Er zeichnet für die Durchführung der bestehenden Bestimmungen der Jugendordnungen verantwortlich.
6. Die Abteilungsleiter leiten in Verbindung mit ihrem Ausschuss den Sportbetrieb in ihrer Abteilung. Sie sind verantwortlich für die sportliche Haltung des von ihnen betreuten Mitgliederkreises sowie für die ausreichende sportliche Betätigung aller Mitglieder, die sich für die von ihnen verwaltete Sportart entschieden haben. Sie haben für die reibungslose Zusammenarbeit mit dem Vereinsvorstand, dem Hausmeister, dem Platz- und Gerätewart, den Fachverbänden und den Vereinen zu sorgen.
(4) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in der Vorstandssitzung, die von dem ersten Vorsitzenden einberufen wird. Für die Einladung des Vorstandes ist der 1. Vorsitzende verantwortlich. Beschlussfähig ist der Vorstand, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des gesamten Vorstandes anwesend ist. Die Teilnahme an einer Vorstandssitzung per Videokonferenz ist möglich. Ein per Videokonferenz teilnehmendes Vorstandsmitglied gilt als anwesend. Seine Stimmabgabe erfolgt per Videoübertragung. Über die Sitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen, welche bei der nächsten Sitzung genehmigt werden muss. Sie ist dann vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer abzuzeichnen.
§ 14 Kassenprüfer
Den Kassenprüfern obliegt insbesondere die Prüfung der Hauptkasse des Vereins. Die Kassenprüfung hat sich vor allem auf die ordnungsgemäße Führung der Bücher mit Unterlagen und Belegen sowie auf den Nachweis der Geld- und Vermögenswerte zu erstrecken.
Die Kassenprüfung wird von zwei Personen durchgeführt. Jährlich muss ein Kassenprüfer auf 2 Jahre dazu gewählt werden. Sie dürfen im Laufe des Geschäftsjahres kein Amt im geschäftsführenden und erweiterten Vorstand haben.
§ 15 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte
1)Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: Name, Anschrift, Bankverbindung, Telefonnummern (Festnetz und Funk) sowie E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Lizenz(en), Funktion(en) im Verein.
2) Als Mitglied des Landessportbundes Hessen e.V., Hessischer Fußball-Verband e.V. ist der Verein verpflichtet, bestimmte personenbezogene Daten dorthin zu melden. Übermittelt werden an Hessischer Fußball-Verband, Otto-Fleck-Schneise 4, 60528 Frankfurt Main und Hessischer Fußball- Verband, Abteilung Jugend, Am Tannenkopf 1, 35305 Grünberg Namen und Alter der Mitglieder, Namen der Vorstandsmitglieder mit Funktion, Anschrift, Telefonnummern, Faxnummer und E-Mail-Adresse.
3)Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print-und Telemedien sowie elektronische Medien. Dies betrifft insbesondere Start-und Teilnehmerlisten, Mannschaftsaufstellungen, Ergebnisse und Torschützen, Wahlergebnisse sowie bei sportlichen oder sonstigen Versammlungen anwesende Vorstandsmitglieder und sonstige Funktionäre. Die Veröffentlichung / Übermittlung von Daten beschränkt sich hierbei auf Name, Vereins- und Abteilungszugehörigkeit, Funktion im Verein und – soweit aus sportlichen Gründen (z.B. Einteilung in Wettkampfklassen) erforderlich – Alter oder Geburtsjahrgang.
4)In seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage berichtet der Verein auch über Ehrungen und Geburtstage seiner Mitglieder [ggf. andere Ereignisse mit anderen Daten]. Hierbei werden Fotos von Mitgliedern und folgende personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht: Name, Vereins – sowie Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer, Funktion im Verein und – soweit erforderlich – Alter, Geburtsjahrgang oder Geburtstag. Berichte über Ehrungen nebst Fotos darf der Verein – unter Meldung von Name, Funktion im Verein, Vereins – sowie Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer – auch an andere Print – und Telemedien sowie elektronische Medien übermitteln. Im Hinblick auf Ehrungen und Geburtstage kann das einzelne Mitglied jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung / Übermittlung von Einzelfotos sowie seiner personenbezogenen Daten allgemein oder für einzelne Ereignisse widersprechen. Der Verein informiert das Mitglied rechtzeitig über eine beabsichtigte Veröffentlichung / Übermittlung in diesem Bereich und teilt hierbei auch mit, bis zu welchem Zeitpunkt ein Widerspruch erfolgen kann. Wird der Widerspruch fristgemäß ausgeübt, unterbleibt die Veröffentlichung/Übermittlung. Anderenfalls entfernt der Verein Daten und Einzelfotos des widersprechenden Mitglieds von seiner Homepage und verzichtet auf künftige Veröffentlichungen / Übermittlungen.
5) Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an Vorstandsmitglieder, sonstige Funktionäre und Mitglieder herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern. Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte (z.B. Minderheitenrechte) benötigt, wird ihm eine gedruckte Kopie der Liste gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass Namen, Adressen und sonstige Daten nicht zu anderen Zwecken Verwendung finden.
6) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
7) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte: – das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO, – das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO, – das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO, – das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO, – das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und – das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.
IV. Ehrungen
§ 16 Ehrungen
Mitglieder können für besondere Verdienste oder aus anderen Anlässen in geeigneter Form geehrt werden. Näheres regelt die Ehrenordnung, die von der Generalversammlung beschlossen wird und Bestandteil dieser Satzung ist.
V. Haftung, Auflösung und Inkrafttreten der Satzung
§ 17 Haftung
Jedes Sporttreibende Mitglied ist gegen Unfall nach den Richtlinien der für den Verein zuständigen Versicherungsgesellschaft versichert. Eine Haftung des Vereins darüber hinaus besteht nicht.
§ 18 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer außerordentlichen Generalversammlung erfolgen. Die Einberufung hat nach den Grundsätzen der Generalversammlung zu erfolgen und die Auflösung des Vereins zum Hauptgegenstand der Tagesordnung zu machen. Zur Auflösung ist eine 3/4 Mehrheit aller anwesenden Mitglieder erforderlich. Im Falle der Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das noch vorhandene Vermögen der Körperschaft an die Stadt Bad Nauheim, die es ausschließlich und unmittelbar zur Förderung des Sports der Stadt Bad Nauheim zur verwenden hat.
§19 Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung wurde am 14.11.2018 beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.